Latest / RENEWA Sanierungsnavigator / Energieausweis 2027: Das müssen Eigentümer jetzt wissen
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- RENEWA GmbH: Ab 2027 bekommt der Energieausweis ein ordentliches Update. Der Hintergrund sind neue Vorgaben aus dem Gebäude-Modernisierungsgesetz und der europäischen Gebäuderechtlinie. Das Ziel ist da, mehr Einheitlichkeit, weniger Ausnahmen und deutlich mehr Information über den tatsächlichen Zustand des Gebäudes. Das Wichtige aber zuerst, wer bereits einen gültigen Energieausweis hat, der muss nicht sofort einen neuen beantragen. Bestehende Ausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von 10 Jahren. Für neu ausgestellte Energieausweise ändert sich ab dem 1. Januar 2020 allerdings einiges. Erstens wird der Energieausweis digitaler. Der muss künftig in einem maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden. Wer möchte, kann aber weiterhin zuerst eine Version auf Papier bekommen. Zweitens fällt eine wichtige Ausnahme weg. Auch denkmalgeschützte Gebäude benötigen künftig bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einen Energieausweis. Und auch bei Miet- oder Pachtverträgen wird die Pflicht ausgeweitet. Der Energieausweis muss dann nicht mehr nur bei einem neuen Vertrag vorgelegt werden, sondern auch bei einer Vertragsverlängerung. Neu geordnet wird außerdem die Frage, welcher Energieausweis erforderlich ist. Für Wohngebäude soll bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf grundsätzlich ein Verbrausausweis gelten. Dieser basiert auf dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch. Künftig reichen die Verbrauchsdaten aus zwei Jahren, bislang waren es drei. Die jüngste berücksichtige Abrechnungsperiode darf dabei höchstens 18 Monate zurücklegen. Eine wichtige Ausnahme bleibt aber bestehen. Wirtengebäude umfassend saniert und dabei der Energiebedarf des gesamten Hauses berechnet, dann muss weiterhin ein Bedarfsausweis erstellt werden. Der betrachtet eben nicht nur das bisherige Verbrauchsverhalten, sondern den energetischen Zustand des Gebäudes. Für Nicht-Wohngebäude gilt künftig grundsätzlich, hier ist immer ein Bedarfsausweis erforderlich. Vereinfach werden außerdem die Regeln für gemischt genutzte Gebäude. Wirtengebäude überwiegend zum Wohnen genutzt, gilt es gesamt als Wohngebäude. In allen anderen Fällen wird es als Nicht-Wohngebäude behandelt. Interessant wird es jetzt auch mal bei den Modernisierungsempfehlungen. Die sollen künftig deutlich konkreter werden. Es geht jetzt nicht mehr nur darum, wie sich die Energie einsparen lässt. Berücksichtigt werden auch Treibhausgasemissionen und die Qualität des Raumklimas. Die Empfehlungen müssen unter anderem eine Schätzung der möglichen Energie- und CO2-Einsparungen beinhalten und außerdem soll geprüft werden, ob Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Warmwasserbereitung effizienter eingestellt werden können. Auch die verbleibende Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage kann eine Rolle spielen. Damit wird der Energieausweis stärker zu einem Dokument, das zumindest eine erste Orientierung für die weitere Modernisierung des Gebäudes geben soll. Bei Gebäuden der Effizienzklasse A sind solche Modernisierungsempfehlungen nicht erforderlich. Zusätzlich kommen neue Angaben in den Energieausweis. Dazu gehören zum Beispiel der Anteil der direkt am Gebäude erzeugten erneuerbaren Energie. Und außerdem wird ausgewiesen, welche erneuerbaren Energiequellen genutzt werden. und wie viel Energie sie erzeugen. Neu ist dann auch die Frage, ob das Gebäude auf externe Signale reagieren und seinen Energieverbrauch entsprechend anpassen kann, also beispielsweise dann Strom nutzen, wenn viel erneuerbare Energien zur Verfügung steht. Und wenn es ein Wärmeverteilsystem gibt, soll künftig erkennbar sein, ob dieses mit niedrigen Temperaturen betrieben werden kann. Das ist für den effizienten Einsatz einer Wärmepumpe eine wichtige Info und da ist die jetzt auch richtig aufgehoben. Perspektivisch sollen Energieausweise außer den Angaben zu Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes erhalten, also von der Herstellung der Baustoffe bis zum späteren Rückbau. Die Pflicht startet allerdings schrittweise ab 2028 zunächst für neue Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche und ab 2030 grundsätzlich für Neubauten. Auch die Effizienzklassen werden weiterentwickelt. Bei Wohngebäuden bleibt es zunächst noch bei der bekannten Skala von A plus bis H. Perspektivisch soll daraus eine europaweit einheitliche Skala von A bis G werden. Für Nicht-Wohngebäude werden ab 2027 erstmals eigene Effizienzklassen eingeführt. Die bestehende Klasse A steht dabei für Null-Emissionsgebäude, bei dem am Standort keine Emissionen durch die Nutzung fossiler Energien entstehen. Unterm Strich wird der Energieausweis ab 2027 also digitaler, ausführlicher und für mehr Gebäude verpflichtend. Er entwickelt sich damit von einem eher formalen Nachweis, immer stärker zu einem echten Gebäudedokument. Für Eigentümer bedeutet das, ein vorhandener gültiger Energieausweis, kann weiter genutzt werden, stehen aber in Verkauf, eine Vermietung, eine Vertragsverlängerung oder eine größere Sanierung an, sollte frühzeitig geprüft werden, welcher Ausweis künftig erforderlich ist. Und wichtig, ein Energieausweis, der liefert zwar immer eine erste Orientierung, der ersetzt aber keine individuelle Sanierungsplanung. Wer also wirklich wissen möchte, welche Maßnahmen technisch sinnvoll sind, welche Reihenfolge passt und welche Fördermittel genutzt werden können, natürlich auch welche Kosten aktuell anfallen würden. Der braucht ein umfassendes Sanierungskonzept, zum Beispiel einen individuellen Sanierungsplan oder wenn man es ein bisschen einfacher haben möchte auch einen Sanierungskompass. Links packe ich hier in die Show Notes.