Latest / Steueraffe / #317 Fußball-WM im Büro: Was erlaubt ist und wo die rote Karte droht
Transcript
- 0:03Speaker 2:
- 0:16Speaker 1: Hallo und herzlich willkommen beim Steueraffen.
- 0:18Speaker 1: Die Fußball-Weltmeisterschaft steht vor der Tür!
- 0:21Speaker 1: Und natürlich bringt diese auch einige arbeitsrechtliche Fragen mit sich, denn wie bei allen großen Sportereignissen haben sich Dienstgeber und Herr Erbteilung mit einigen Arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu beschäftigen.
- 0:36Speaker 1: In dieser Podcastfolge beantworten wir die häufigsten Fragen, die in der Praxis auftreten.
- 0:42Speaker 1: Und zu Gast bei mir im Steueraufendstudio ist Jessica Gahamani von der Hofer Leitinger Steuerberatung.
- 0:48Speaker 1: Hallo Jessica!
- 0:51Speaker 1: Jessica haben jetzt Dienstnehmer eigentlich Anspruch auf Urlaub wenn sie ein Ticket für die Fußball-Weltmeisterschaft ergattern kommen?
- 1:00Speaker 0: Ja also dazu.
- 1:01Speaker 0: das ist eher auch eine sehr häufige Praxis Ihr dumm, sage ich einmal.
- 1:06Speaker 0: Das Dienstnehmer oft glauben Sie dürfen sagen sozusagen wann sie Urlaub gehen möchten oder auch Dienstgeber glauben dass sie einen Teil bestimmen dürfen.
- 1:15Speaker 0: das ist aber nicht so.
- 1:16Speaker 0: urlaub muss immer zwischen Dienstgebern und Dienstnehmer vereinbart werden.
- 1:22Speaker 0: ohne die dienstgeber zustimmung darf der dienste also nicht einseitig urlaub antreten auch dann wenn er bereits ein ticket für die wm erworben hat.
- 1:31Speaker 0: bei der urlabsvereinbarung sind eben sowohl die Betrieblicheninteressen, also auch die Dienstnehmerinteressen zu berücksichtigen und gibt es eben betriebliche Interessen.
- 1:41Speaker 0: Die da sozusagen überwiegend darf der Dienstgeber eben sagen na du kannst nicht Urlaub gehen und dann kann der Dienstnehmer darauf auch nicht bestehen.
- 1:49Speaker 0: Gibt keine betrieblichen Interessen, die dem entgegen stehen?
- 1:52Speaker 0: Dann wird der Urlaub zugenemig sein.
- 1:55Speaker 0: aber jetzt im einen Seite darf weder der eine noch der andere eben Urlaub bestimmen.
- 2:00Speaker 1: Wie sieht's jetzt aus?
- 2:01Speaker 1: man hat jetzt Kein WM-Ticket, dass man ... in die USA oder nach Mexiko fliegen kann, aber ist jetzt das Streamen von Fußballspielen oder das Verfolgen von Live-Tickers auf privaten Geräten oder über das Radio während der Arbeitszeit eigentlich erlaubt?
- 2:21Speaker 0: Also da kann man sagen grundsätzlich nein.
- 2:23Speaker 0: Während der Arbeitzeit müsste der Dienstnehmer seine vereinbarte Dienste eben leisten und die Arbeitsanweisungen des Dienstgebers befolgen.
- 2:33Speaker 0: Kundenverkehr zum Beispiel oder andere Dienste werden ja durch, wenn man eben so ein Radio jetzt hört von einem Live-Ticker oder was auch immer wird ja eher dadurch eben gestört werden.
- 2:46Speaker 0: Oder die Konzentration des Dienstnehmers wird dadurch gestört.
- 2:50Speaker 0: deswegen wird das in der Regel nicht zulässig sein.
- 2:53Speaker 0: dass man kurz einmal aufs Handy schaut und eben schaut wie es jetzt gerade das Spiel stand Das wird in der Regel schon zulässigt sein.
- 2:59Speaker 0: aber dass wir wirklich so ein ganzes Spiel während Arbeitszeit verfolgt, ist nicht zulässig.
- 3:06Speaker 1: Darf eigentlich auch über den Dienstcomputer oder eben wenn man ein Dienstehende hat gestreamt werden?
- 3:13Speaker 1: Weil manchmal ist ja eine Privatnutzung erlaubt!
- 3:16Speaker 0: Genau genau das kommt es eben darauf an was heute zur Zutun der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer dazu.
- 3:25Speaker 0: Wie ich gerade vorhin schon erwähnt, wird das am ganzen Spiel nie zulässig sein.
- 3:30Speaker 0: Aber wenn es darum geht, dass man etwas Zulässiges kurz nachschauen möchte... grundsätzlich total untersagt, eben dass man am Firmencomputer oder am Firman Handy private Dinge sozusagen nachschaut.
- 3:44Speaker 0: Dann ist eben auch dieser kurze Blick auf das Handy oder das kurze privates Surfen am Dienstgebercomputer nicht erlaubt und kann dann auch Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
- 3:56Speaker 0: wenn es erlaubт ist, dass man diese Dienstgebern Dinge privat nutzen kann, dann gilt das so wie vorher gesagt Leistung nicht beeinträchtigt wird und Betriebliche Interessen nicht dagegen stehen, dann kann man da schon einen kurzen Blick auf den Spielstand werfen.
- 4:15Speaker 1: Jessica du hast gerade die Konsequenzen angesprochen.
- 4:18Speaker 1: welche Konsequenten drohen bei einem Nicht-Erlaubnis Streamer oder bei Unbildbuch der Nutzung von Diensthandys?
- 4:28Speaker 0: Das muss man sich natürlich immer im Einzelfall anschauen, was passiert ist und eben abwägen.
- 4:33Speaker 0: Was ist passiert?
- 4:34Speaker 0: Wie schwer war dieses Vergehen des Dienstnehmens und wie häufig ist da eine Pflichtverletzung vorgekommen?
- 4:41Speaker 0: Und entsprechend kann man dann eben handeln.
- 4:44Speaker 0: in der Regel wird es bei Verwarnungen bleiben.
- 4:47Speaker 0: sag ich jetzt einmal also dass man dem Dienstnehmer einfach sagt eben das war jetzt nicht in Ordnung und Ich möchte nicht mehr dass das vorkommt brauchen wir grundsätzlich keinen Grund für eine Kündigung.
- 4:58Speaker 0: Das heißt, eine Künstigung wäre natürlich jedenfalls möglich wenn der Dienstgeber dann nicht mehr mit mir zufrieden ist weil ich eben dazu oft auch kleine Verstöße zum Beispiel vorgenommen habe.
- 5:10Speaker 0: Entlassungen brauchen ja immer einen schwerwiegenden Grund, sind sicher auch denkbar.
- 5:16Speaker 0: Wenn eben der Dienstnehmer dann immer wieder gegen Anweisung des Dienstgebers verstößt und mehrfach verwandt worden ist kann sich eine Entlassung gerechtfertigt sein.
- 5:27Speaker 0: Das ist aber definitiv vorab mit einem Anwalt oder mit einer entsprechenden Rechtsberatung nur vorzunehmen.
- 5:38Speaker 2: Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater Dann bist du bei Hofer Leidinger Steuerberatung gut aufgehoben.
- 5:44Speaker 2: Nutze jetzt die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs, denkbar machbar!
- 5:49Speaker 2: Mehr dazu unter www.hoferleidinger.at.
- 5:57Speaker 1: Sind ja manche wirklich begeisterte Fußballfans.
- 6:00Speaker 1: dürfen nun Fußball-Trikos bei der Arbeit eigentlich getragen werden?
- 6:05Speaker 1: Da
- 6:05Speaker 0: kommt es eben auch wieder auf die konkrete Situation im Betrieb an.
- 6:10Speaker 0: Besteht am Arbeitsplatz eine Uniformpflicht oder eine verbindliche Kleiderordnung, ist das Tragen von einem Fußball-Trikot auf keinen Fall zulässig außer wenns der Arbeitgeber ausdrücklich gestattet.
- 6:22Speaker 0: Wenn's keine verbindlichen Kleiderordnungen gibt und das Trikot nicht der üblichen Kleidung, die sonst getragen wird, widerspricht... kann das tragen schon zulässig sein, aber auch dann hat der Dienstgeber das Recht zu sagen dass er das nicht möchte.
- 6:39Speaker 0: Also da bietet sich sowieso jetzt an im Vorfeld wenn man da Konflikte oder solche Dinge auch befürchtet und man das eben als Arbeitgeber nicht möchte, dass wir da eben konkret den Dienst nehmen jetzt schon vor Beginn der WM sozusagen sagt was man von ihnen erwartet und was erlaubt ist und was nicht.
- 6:59Speaker 1: Manche Dienstgeber organisieren ja quasi für ihre Mitarbeiter so Public Viewing.
- 7:09Speaker 1: veranstaltet, gilt das eigentlich dann als Arbeitszeit?
- 7:12Speaker 0: Ja.
- 7:13Speaker 0: Das wäre nur dann so dass es Arbeitszeit ist wenn es eine verbindliche Teilnahme daran gibt was wahrscheinlich eher nicht vorkommen wird.
- 7:21Speaker 0: aber wäre das so dann wäre es Arbeits Zeit.
- 7:24Speaker 0: ist es ebenso wie man sich vorstellt der Dienstgeber veranstaltet das und jeder kann kommen sozusagen wenn er möchte dann ist es keine Arbeitszeit.
- 7:33Speaker 0: aber auch da zahlt sich aus, dass man das vorab vielleicht in einer Einladung gleich zuschreibt.
- 7:38Speaker 0: Dass es eben ganz normal Freizeit ist und da auch interessant aus abgabenrechtlicher Sicht ist, dazu beachten.
- 7:47Speaker 0: Wenn man so ein Public Viewing im Betrieb veranstaltet dann sind Getränke und Speisen die wir da eben den Dienste zur Verfügung erstellt, abgabenfrei ohne dass man irgendwelche Beträge oder sonst irgendwas beachten muss.
- 8:02Speaker 0: ladet man allerdings zu einem public viewing in einen Lokal ein kann man als Arbeitgeber diese Kosten auch übernehmen.
- 8:11Speaker 0: achten, dass das als Betriebsveranstaltung angerechnet wird.
- 8:16Speaker 0: auf diesen Freibetrag über den wir eh auch schon ein paar mal gesprochen haben von den dreihundertfünfundsechzig Euro.
- 8:24Speaker 0: Also ist in diesem Weihnachtsfeierfreibetragen sozusagen von dreieinhalbundsechsig Euro pro Kalenderjahr und Dienstnehmer der das wird dann eben darauf angerechnen
- 8:35Speaker 1: Jessica Bier und Fußball gehörte irgendwie zusammen, ist nun die Konsumation von Alkohol also eben anlässlich eines WM-Spiels am Arbeitsplatz erlaubt?
- 8:46Speaker 0: Ja, da ist es so dass der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich unzulesig ist.
- 8:52Speaker 0: Voraussetzung ist aber natürlich das die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und der Dienstnehmer sich selbst oder auch andere eben nicht gefährdet eben weil er an Maschinen arbeitet oder natürlich auch beim Lenken von Fahrzeugen.
- 9:08Speaker 0: Und wenn's ein generelles Alkohlverbot in Betrieb gibt, dass der Dienstgeber ja aussprechen kann.
- 9:14Speaker 0: Dann ist das natürlich nicht zulässig und kann eben wieder zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen
- 9:19Speaker 0: führen.".
- 9:20Speaker 1: Es kann es sein, dass bei dem einen oder anderen Spiel auch derart ausartet, dass den Dienstnehmer dann quasi im nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen kann.
- 9:30Speaker 1: Also besteht vielleicht ein Anspruch auf Endgeldvorzahlung bei einer Dienstverhinderung eben auf Grund eines Kart, das nach einem WM-Spiel oder vielleicht Verletzungen gegeben hat?
- 9:41Speaker 0: Ja.
- 9:42Speaker 0: Da gibt es eine besondere Bestimmung, die vielleicht gar nicht so bekannt ist und zwar ist wenn eine Dienstverhinderung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, hat man keinen Anspruch auf Endgeldfortzahlung vom Arbeitgeber eben und ein Kater wegen übermäßigen Alkoholkonsum oder auch eine Verletzung aufgrund einer Schlägerei, wo man selbst das vielleicht initiiert hat.
- 10:09Speaker 0: Wäre so grob fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich?
- 10:13Speaker 0: Allerdings ist es in der Praxis wahrscheinlich... Wegen Beweisproblemen kein allzu großes Thema, weil der Dienstgeber müsste ja wissen dann warum der Dienstnehmer sich krank gemeldet hat.
- 10:25Speaker 0: Aber wenn er es irgendwie in Erfahrung bringt, dann hätte der Dienstmar für diesen Tag keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- 10:32Speaker 1: Sagen wir den Dienstnehmer bleibt nicht zu Hause sondern erscheint noch leicht alkoholisiert am nächsten Tag im Arbeitsplatz.
- 10:40Speaker 1: Welche Handlungsempfehlungen hättest du hier für Dienstgeber?
- 10:45Speaker 0: Da ist es so, dass der Dienstgebern nicht nur das Recht sondern aufgrund seiner Fürsorgepflicht sogar die Pflicht hat einen Dienstnehmer, der offensichtlich alkoholisiert ist nach Hause zu schicken.
- 10:57Speaker 0: und macht er das nicht.
- 10:58Speaker 0: Riskiert er da eben sogar wenn's danach einen Unfall gibt irgendwelche Regresspflichten weil er diese Fürsagepflicht nicht wahrgenommen hat?
- 11:09Speaker 0: War wiederum die Frage daraus, wenn ich den Dienst nach Hause geschickt habe?
- 11:14Speaker 0: Weil er eben alkoholisiert war.
- 11:16Speaker 0: Mehren wir wieder beim Punkt davor sozusagen dass er dann auch keinen Antwort auf Entgeltfortzahlung hat weil es eben wieder grob fahrlässig ist.
- 11:25Speaker 0: aber wichtig das der Dienstnehmer nachhause geschickt wird vom Arbeitgeber
- 11:29Speaker 1: Kann ich jetzt vielleicht als Arbeitgebers ein Alkohol- oder Trunttest machen also so dieses typische Rödel einmal blasen lassen und
- 11:38Speaker 0: Genau, das ist nicht erlaubt wenn der Dienstnehmer nicht zustimmt.
- 11:42Speaker 0: Das stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Dienstnehmers dar.
- 11:49Speaker 1: Jessica, dann sage ich mal Danke für den guten Überblick und die Praxisfragen, die sich aus arbeitsrechtlicher Sicht im Zuge der Weltmeisterschaft ergeben.
- 11:58Speaker 1: Wenn es dazu noch
- 11:59Speaker 0: Fragen gibt
- 12:00Speaker 1: wie kann man dich am besten kontaktieren?
- 12:02Speaker 0: Am besten bei e-mail unter gradetroferleitinger.at.
- 12:06Speaker 0: Perfekt!
- 12:07Speaker 1: Und natürlich könnt ihr eure Fragen auch über unsere Social Media Kanäle stellen.
- 12:11Speaker 1: Wir leiten die gerne an Jessica weiter, dann danke dir für den Überblick und Danke
- 12:16Speaker 0: auch.
- 12:17Speaker 1: Danke euch fürs Zuhören und viel Spaß
- 12:19Speaker 0: beim
- 12:20Speaker 1: Fußballschauen.
- 12:20Speaker 0: Tschüss!
- 12:21Speaker 0: Danke,
- 12:22Speaker 2: tschüss!
- 12:23Speaker 2: Das war Steuerauffe.
- 12:25Speaker 2: Wenn ihr noch Fragen, Wünsche oder Anregungen habt nutzt die Social-Media Kanälen.
- 12:30Speaker 2: Denn Steuereoffen findet ihr auf Facebook und auf Instagram.
- 12:33Speaker 2: Hinterlasst einfach ein Like oder einen Kommentar Und wenn ihr keine Podcast-Folge mehr verpassen wollt, dann abonniert den Steueraffen mit eurer favorisierten Podcast App.
- 12:42Speaker 2: Weitere Infos findet ihr auch unter www.steueraffe.at.
- 12:47Speaker 2: Vielen Dank fürs Zuhören bis zum nächsten Mal!
- 12:49Speaker 2: Wenn es wieder heißt gut gebrüllt im Steuernschondel.