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Schaden durch einen KI-Agenten: Wer zahlt, und mit welchem Beweis
Die Verordnung (EU) 2024/1689 schreibt Hochrisiko-KI-Systemen die automatische Aufzeichnung von Ereignissen vor (Art. 12) sowie die Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate durch Anbieter (Art. 19) und Betreiber (Art. 26 Abs. 6), mit zusätzlichen Regeln für Finanzinstitute; für Anhang III hat das Digital-Omnibus-Paket die Anwendung auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 macht das Protokoll auch dort entscheidend, wo das Gesetz schweigt: Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vermutet die Fehlerhaftigkeit des Produkts, wenn der Beklagte die nach Artikel 9 ang
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