Latest / Frisch serviert - der Steuerpodcast / Frisch serviert – Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei falscher USt-IDNr. und Kundentreuprogramme
Transcript
- 0:05Speaker 1: Frisch Servietz, der Steuerpodcast.
- 0:08Speaker 0: Herzlich willkommen zum PwC-Steuerpodcast FrischServietz heute wieder mit dem Schwerpunkt Umsatzsteuer.
- 0:15Speaker 0: Schön dass Sie eingeschaltet haben!
- 0:17Speaker 0: Wir Professor Ronald Isma und Markus Hülmann servieren ihn auch heute wieder.
- 0:21Speaker 0: aktuelles und relevantes aus der Welt der Umsatzteuer.
- 0:25Speaker 0: Kompakt verständlich und praxisnah.
- 0:28Speaker 0: Unsere Themen heute sind zunächst ein kurzes Follow-up zu unseren vorherigen Folgen, da gibt es Neuigkeiten.
- 0:35Speaker 0: Und dann möchten wir auf das OIG-Urteil in der Rechtssache Finanzamt Österreich eingehen und dann abschließend auch das OGH-Uhrteil in den Rechtssachen LIKO Operations.
- 0:47Speaker 0: so viel zum Ablauf der häusigen Folge.
- 0:50Speaker 0: Dann würde ich sagen Herr Prof.
- 0:52Speaker 0: Esmer starten wir doch als erstes mit dem Update.
- 0:55Speaker 1: Vielen Dank!
- 0:55Speaker 1: Das erste Update betrifft die EUGH-Entscheidung vom März XXVI in den Hotelfrühstücksverfahren.
- 1:03Speaker 1: Konkret geht es um die Verfahren C.P.H.
- 1:04Speaker 1: und C.B.A.C.
- 1:05Speaker 1: bis
- 1:05Speaker 1: C.V.H.,
- 1:07Speaker 1: J. GmbH, andere.
- 1:09Speaker 1: Die Verfahren hatten die Zulässigkeit der im Deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehenen Aufteilungen von Haupt- und Nebenleistungsumgegenstand.
- 1:16Speaker 1: Wir hatten die Schlussanträge der Generalwette in Schapeta diskutiert.
- 1:20Speaker 1: Der EUGH ist den Schlussanträgen gefolgt.
- 1:23Speaker 1: Die gesetzliche Aufteilung des Nebenleistungsteils einer einheitlichen Leistung ist damit grundsätzlich zulässig.
- 1:30Speaker 1: Allerdings stellt der EUGH zwei Anforderungen, erstens muss er bis zur Steuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang drei Nummer zwölf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen angewendet werden und zweitens muss der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet in die noch vom elften Senat des BfH, der inzwischen abgeschafft wurde vorgezeichnete Richtung gegangen.
- 1:55Speaker 1: Das scheint im Ergebnis sinnvoll.
- 1:57Speaker 1: Der ÖGH vermeidet damit insbesondere die erheblichen Rückabwicklungsschwierigkeiten, die sich sonst ergeben
- 2:03Speaker 1: hätten.".
- 2:05Speaker 0: Ja und dann gibt es noch ein weiteres Update was wir Ihnen gerne mit geben wollen und das ist in der Rechtssache Direktor Krajowi zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs.
- 2:14Speaker 0: Die Zuhörer, die die letzte Folge gehört haben mögen Sie sich daran erinnern Hier ging es überraschenderweise darum, dass das EURG entschieden hat.
- 2:22Speaker 0: Dass also durchaus ein Vorsteuerabzug in einem Zeitraum noch möglich ist wo die Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt aber vor Abgabe entsprechend der Jahreserklärung stichstrich vor Anmeldungen.
- 2:37Speaker 0: Dieses Urteil wurde jetzt nochmal aufgegriffen, weil letzten Endes der erste Generalanwalt die Möglichkeit genutzt hat dem OGH vorzuschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
- 2:48Speaker 0: Voraussetzung für diese Überprüfung ist das eine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht und der OGH hat diesen Klärungsbedarf nun gesehen nachgekommen.
- 3:02Speaker 0: Das heißt, entsprechend das Urteil liegt jetzt noch mal zur Überprüfung beim OGH.
- 3:07Speaker 0: Das Gute ist es befindet sich im Allverfahren so dass wir davon ausgehen können, dass wir nicht allzu lange darauf warten müssen und hoffentlich eine zeitnahe Entscheidung erwarten können und wir werden sie natürlich weiterhin hier auf dem Laufen.
- 3:21Speaker 0: Ja, das soll das Update einmal gewesen sein und jetzt möchten wir uns den aktuellen Urteilen widmen wie schon angekündigt.
- 3:29Speaker 0: Wir haben Ihnen heute zwei Themen mitgebracht.
- 3:33Speaker 0: bei dem Eingings geht es um den innergemeinschaftlichen Erwerb und beim zweiten geht's um Kunden treue Programme.
- 3:42Speaker 1: Der erste Fall Finanzamt Österreich betrifft einen Klassiker aus der Praxis.
- 3:46Speaker 1: Es geht um Warnbewegungen ins EU-Ausland trotzdem die Ostidee des Ausgangsstaats verwendet wurde.
- 3:54Speaker 1: Was war hier im Fall konkret passiert?
- 3:56Speaker 0: Ja, wir haben eigentlich den Klassiker, den wir in der Praxis sehr häufig erleben das letzten Ende, dass wir hier eine grundsätzlich innergemeinschaftliche Lieferung eigentlich vorliegen hatten.
- 4:07Speaker 0: Das heißt Es wurden Waren von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
- 4:14Speaker 0: Der Erwerber in dem vorliegenden Fall war aber auch österreichischer Staatsbürger und verwendete gegenüber den Lieferanten seine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- 4:23Speaker 0: Daraufhin stellte der Lieferant zunächst einmal eine Rechnung mit österreichischem Umsatzteueraus, weil er der Meinung war, er kann diese Liefung nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln, weil ihm eben eine ausländische Ostideennummer fehlt.
- 4:38Speaker 0: Und darüber hinaus kam dann auch noch der Fiskus um die Ecke und sagte okay in diesem Fall, wo ich eigentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen habe.
- 4:50Speaker 0: Und du lieber Erwerber deine österreichische Umsatzsteuer Identifikationsnummer verwendet hast da kommt es auch noch zu einem zusätzlichen fiktiven Erwerb in Österreich, sodass also im vorliegenden Fall der Empfänger zweimal Umsatzsteuer zahlen musste.
- 5:07Speaker 0: Einmal im Hinblick auf die Rechnung des Lieferanten unternehmen dann nochmal auf den innergemeinschaftlichen Erwerbs und die Frage war natürlich, inwieweit steht jetzt letzten Endes dem Steuerpflichtigen hier ein entsprechender Vorsteuerabzug zu?
- 5:22Speaker 0: Es gibt also hier so einen Nebeneinander der verschiedenen Mehrwertsteuerechtlichen Regelungen Und am Ende des Tages, ich sage jetzt mal scheint es zu einer Doppelbesteuerung zu kommen.
- 5:34Speaker 0: Aber Herr Professor Istmar das europäische Gericht bestätigt ja im Ergebnis letztlich so eine Doppelnbelastung auf zwei Ebenen.
- 5:42Speaker 0: wie begründet das Gericht?
- 5:44Speaker 1: Das Gericht arbeitet genau.
- 5:47Speaker 1: Das Gerich schaut sich die einzelnen Vorschriften an.
- 5:50Speaker 1: Es kommt zum Ergebnis der innergemeinschaftliche Verb außerhalb Österreichs ist nicht zu beanstanden.
- 5:56Speaker 1: über den wollen wir auch gar nicht weiter reden.
- 5:58Speaker 1: Das Gericht sagt dann weiter.
- 6:00Speaker 1: Nun, Artikel einundvierzigte Mehrwertsteuersystemrichtlinie wo der innergemeinschaftliche Wert bei Verwendung der Ust-ID des Ausgangsstaates ebenfalls auch im Ausgangsstart besteuert wird bis die Besteuerung im Zielstart nachgewiesen ist.
- 6:17Speaker 1: und er greift ein.
- 6:18Speaker 1: Und dann haben wir so das OIG einen Fall von Artikel zweihundertdrei Mehrwert Steuerssystemrichtlinien Steuerschuld-Kraftrechnungsstellung in Deutschland, Paragraph XIV C USDG.
- 6:28Speaker 1: Weil hier einfach Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist in einer Rechnung obwohl in Wahrheit eine steuerbefreite in der gemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
- 6:38Speaker 1: Das ORG sagt jetzt beide Normen.
- 6:41Speaker 1: Einfünfzig Mehrwertsteuersystemrichtlinien und zweihundertdrei MehrwertSteuerssystemrichtlinie verfolgen unterschiedliche Zwecke.
- 6:47Speaker 1: Sie können nebeneinander angewendet werden.
- 6:50Speaker 1: Darin sieht das OIG keine Verletzung von Neutralitätsgrundsatz, keine Verleitung von Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 6:57Speaker 1: Das liegt daran dass sowohl die Steuerschuld nach einundvierzig Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch die nach zweihundertdrei Mehrwert-Steuerssystemrichtlinien aufgehoben werden können durch eine entsprechende Maßnahme des jeweils betroffenen Steuerpflichtigen also Nachweis der Besteuerung des Innergemeinschaftsfinierwerbs im Zielstart Und die Rechnungskorrektur und Vermeidung einer Gefährdung des Mehrwertsteuers aufkommt, im Fall von Artikel zweihundert Drei Mehrwert Steuersystem richtigen.
- 7:25Speaker 1: Das Urteildirektor Isbis Gaboway hatte hier ja noch eine ganz andere Richtung vorgegeben.
- 7:32Speaker 1: Da hat der EUGH gesagt Eine doppelte Besteuerung von Innergemeinschaft der Lieferung und Erwerbsbesteuerungen Im Ausgangsstaat soll es nicht geben.
- 7:43Speaker 1: Warum hilft diese Konstellation hier nicht weiter?
- 7:46Speaker 0: Das ist eine gute Frage und man muss hier wirklich genau in die einzelnen Details der jeweiligen Urteile hineinschauen.
- 7:55Speaker 0: Wenn man sich das oberflächlich anguckt, hat man zunächst mal den Eindruck dass es doch sehr ähnliche Fälle sind.
- 8:01Speaker 0: und es sind auch ähnlichen Fälle.
- 8:03Speaker 0: aber wie so oft im Umsatzsteuerbereich glaube ich liegt hier der Unterschied im Detail.
- 8:09Speaker 0: Der Unterschied hier beziehungsweise zu dem damals entschieden Fall liegt darin, dass man in den damaligen Urteil Direktor Skyway davon ausgegangen ist das die innergemeinschaftliche Lieferung zutreffend steuerpflichtig behandelt wurde.
- 8:26Speaker 0: Leider gibt uns das Gericht keine detaillierten Informationen noch mal mit warum das der Fall war.
- 8:32Speaker 0: Aber man hat es hier wahrscheinlich nach nationalem Recht, nach polnischem Recht so gesehen dass die Lieferung eben steuerpflichtig war obwohl der Sachverhalt relativ ähnlich war.
- 8:43Speaker 0: Hier in unserem jetzt entschiedenen Fall den wir heute besprechen da wurde tatsächlich darauf abgestellt das die Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich gegeben waren oder vorhanden Und dass dementsprechend die von dem österreichische Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer ein falscher Steuerausweis war, er hätte diese Umsatzteuer gar nicht ausweisen dürfen.
- 9:10Speaker 0: Dadurch kommt man letzten Endes zumindest scheinbar erst mal zu dem Ergebnis ja das diese Fälle doch eine andere Qualität der Steuerschuld haben.
- 9:19Speaker 0: in dem Altfall entschiedenen Scarboway ist man davon ausgegangen Ja, hier habe ich eine steuerpflichtige Lieferung in unserem Fall.
- 9:27Speaker 0: Eine Steuerfreie?
- 9:29Speaker 1: Ich bin mir nicht so ganz sicher ob die Unterscheidungen, die der EUH natürlich gemacht hat, ob die wirklich so bezeugt.
- 9:38Speaker 1: Aber nun wir haben das als Rechtsanwender hinzunehmen was der EUGH sich an Differenzierung des Dingushing beim Case Law überlegt.
- 9:48Speaker 1: Deswegen, was heißt denn dieses Urteil jetzt für die Praxis?
- 9:53Speaker 0: Ja auch hier muss man nochmal einmal unterscheiden.
- 9:56Speaker 0: für die Praxis, denn der entscheidende Sachverhalt spielt vor der Einführung des sogenannten Quick Fixes.
- 10:03Speaker 0: Mit den Quick Fixs hat sich viel in der Anwendungsmentalität der innergemeinschaftlichen Lieferung getan, denn seit diesem Zeitpunkt im Jahr Die Ost-ID-Nummer als materielle Voraussetzung für das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Niefelung, bis zu dem Zeitpunkt war es reine formelle Voraussetzung.
- 10:26Speaker 0: Das heißt vor den Quick Fixes in den Altfällen, also alle in der gemeinschaftlichen Lieferung die vor zwanzig-zwanzig stattgefunden haben.
- 10:35Speaker 0: Dafür ist auf jeden Fall dieses vorliegende Urteil sehr relevant, sehr groß von Bedeutung weil es eben genau da zu diesen Doppelbesteuerungen kommen kann, ja?
- 10:46Speaker 0: Die man dann im Einzelnen sich anschauen muss was das an finanziellen Auswirkungen für den Steuerpflichtigen hat.
- 10:54Speaker 0: Für heutige Sachverhalte, sprich alle Sachverhalten nach dem Quick Fixes muss man eben nochmal genauer hinschauen und wir werden ja gleich auch noch mal darauf eingehen was das vielleicht doch für weitere Kreise zieht.
- 11:06Speaker 0: Denn die Ust-ID-Nummer ist hier jetzt materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung und zumindest im deutschen Gesetz steht in der Definition der innergemeinstaftlichen Lieferungen auch drin dass es nicht nur voraus ist und für die Steuerfreiheit ist sondern überhaupt für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass eine nicht-deutsche Ust-ID-Nummer durch den Kunden verwendet wird.
- 11:31Speaker 0: Das würde dann im Regelfall dazu führen wenn ich diesen Fall nicht habe sprich Ich verwende eine deutsche Ust ID Nummer das sich gar keine Frage mehr habe ob diese Lieferungen überhaupt steuerfrei sein kann Dann muss sie per Definition eigentlich steuerpflichtig weil ich dementsprechend keine innergemeinschaftliche Lieferung per gesetzlicher Definition
- 11:53Speaker 1: habe.
- 11:55Speaker 0: Dann stellt sich aber die Frage bleibt dann noch Raum für diesen fiktiven innergemeinheitlichen Erwerb, wie es jetzt in der Rechtsprechung hier aufgegriffen wurde?
- 12:05Speaker 0: Denn normalerweise, so hab' ich es irgendwann mal gelernt, die innergemeindschaftliche Lieferung hängt ja auch irgendwie mit dem innergemeintschaftlichen Erwärb zusammen, Zusammenarbeit dieser beiden Rechtsinstitute kommt es eben zu der zutreffenden Besteuerung.
- 12:23Speaker 1: Zumal habe ich ja, wenn wir die Direktorentscheidung Anwänden des OGH ohnehin dazu kommen eine doppelte Besteu- rung aus innergemeinschaftlicher Lieferung im Ausgangsstaat und effektivem Erwerb ebenfalls im Ausgangsstaat darf es nicht geben.
- 12:39Speaker 1: Wenn ich das anwende, komme ich zum Ergebnis dass eine steuerpflichtige lieferung den in der gemeinschaftlichen erwerb ausschließt
- 12:47Speaker 0: absolut und so scheint es auch noch letzten Endes in der jetzigen Literatur angesehen zu werden, obwohl es auch da wieder widersprüchliche Aussagen im Umsatzsteueranwendungserlass gibt.
- 13:01Speaker 0: Wobei sich da die Frage stellt ob hier der Normgeber wirklich diesen Fall vor Augen hatte oder teilweise einfach nur was aus den alteren Regelungen übernommen hat?
- 13:12Speaker 0: Aber was mich nochmal interessieren würde, Herr Professor Esmer, es gibt ja auch noch das anhängige Verfahren Hauden.
- 13:18Speaker 0: Inwieweit könnte sich das denn hier noch auf unsere Problematik auswirken?
- 13:24Speaker 1: Das verspricht wirklich, spannend zu werden.
- 13:26Speaker 1: Bei Hauden geht es um die nachteilige Verwendung einer anderen Ust-ID-Nummer, sprich man hat zunächst mal die Ust ID-Nur des Ausgangsstatus verwendet, teilt dann später die ust id Nummer des Erzielstaates mit – wir wissen nicht wie das OIG-Hauden entscheidend wird!
- 13:43Speaker 1: Aber nehmen wir an, dass würde nachtläglich zu einer Steuerbefreiung führen.
- 13:49Speaker 1: Das sozusagen das Nachreichen der Ostideenummer des anderen Staates führt dann dazu, dass die Voraussetzungen der Innergemeinschaft und Lieferung für deren Steuerbefreiung dann vorliegen.
- 14:00Speaker 1: Wenn das so wäre würden sich anspannende Anreizfragen ergeben.
- 14:05Speaker 1: Welche Anreize für solche eine Mitteilung wird es denn geben?
- 14:09Speaker 1: Das würde bedeuten, dass dann der Vorsteuerabzug entfiehlt.
- 14:14Speaker 1: Wenn die innergemeinschaftliche Liefering wäre nun mehr Steuer befreit.
- 14:18Speaker 1: außerhalb der Steuerbefreiten Lieferung gibt es keinen Vorstellabzug.
- 14:22Speaker 1: Gleichzeitig hätte der Lieferer zunächst mal eine Artikel, zweihundert drei vierzehn C Rechnung.
- 14:29Speaker 1: aus der hat er Empfänger aber auch keinen Vorsteller Abzug.
- 14:32Speaker 1: Er hatte allein einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch wenn er denn die Umsatzsteuer schon gezahlt hat?
- 14:38Speaker 1: Er müsste seine alten Erklärungen korrigieren.
- 14:42Speaker 1: Er müsste seinen alten Voranmeldungen korrigeren.
- 14:44Speaker 1: Er hätte also eine Menge Arbeit.
- 14:46Speaker 1: im Ergebnis Würde er also, wenn das EUG-Verfahren in der Rechtssache Haaren so entschieden wird?
- 14:53Speaker 1: Wurde er keine Anreize haben die nachträgliche Mitteilung der Ustideonummer des anderen Staates vorzunehmen denn er hätte dadurch nur viel Arbeit.
- 15:03Speaker 1: Er hatte ein Liquiditätsrisiko.
- 15:05Speaker 1: Er hätte einen Zinsrisiko weil nachtläglich erst die Steuer wegfällt.
- 15:09Speaker 1: Das heißt im Ergebnis würden wir dann durch ein System schaffen dass Zutreffende oder die Korrektur einer ursprünglich falschen Ostideendummer gar nicht ermutigt.
- 15:22Speaker 1: Und das ist eine merkwürdige Konsequenz, dass man also in der Beratung dann aufpassen muss ob man wirklich Ratschläge erteilt, dass die Korriktur oder die nachträgliche Mitteilung erfolgen soll.
- 15:34Speaker 1: Das scheint mir merkwürdig aber es hängt alles am Ausgang des olg Verfahrens Hauden was wir mit Spannung beobachten werden.
- 15:41Speaker 0: Ja, wunderbar.
- 15:42Speaker 0: Das heißt wir werden auf jeden Fall an diesem Thema dran bleiben weil auch hier wird das letzten Endes durch die weiteren Entscheidungen auf europäischer Ebene nochmal viel zu beachten geben um dann wirklich zu einem Ergebnis zu kommen.
- 15:57Speaker 0: wie gehe ich diese Sachverhalte an?
- 16:00Speaker 0: sind Korrekturen sinnvoll ja oder nein?
- 16:02Speaker 0: und nur damit man es mal gesagt hat Natürlich bleibt in diesen Fällen immer noch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs- und Stimmungsmitgliedstaats eine Pflicht, ja?
- 16:11Speaker 0: Die letzten Endes besteht.
- 16:13Speaker 1: Ja, war richtig es, auf die das System angelegt ist.
- 16:16Speaker 0: Absolut!
- 16:17Speaker 0: So sollte das System ausgerichtet sein damit man letzten Enden auch zur zutreffenden Besteuierung kommt.
- 16:23Speaker 0: so ist nun mal letzten Endest die Regelung um den Benmarkt zu schaffen.
- 16:28Speaker 0: Gut wir werden das weiterhin beobachten und halten Sie da selbstverständlich gerne.
- 16:34Speaker 0: Sobald wir da etwas hören, werden sie auch hier wieder im Rahmen des Podcasts eine entsprechende Update-Meteilung bekommen.
- 16:43Speaker 0: Kommen wir zum zweiten Urteil!
- 16:45Speaker 0: Auch das ist ein sehr, sehr spannendes Urteil wie ich finde – auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht gar nicht so ausschaut, weil es geht hier um ein schwelisches Verfahren wo es darum geht, wie Kundenbindungsprogramme letztendlich umsetzteuerlich zu beurteilen sind.
- 17:04Speaker 0: Vielleicht fangen wir einmal ganz kurz an, worum ging es in dem Fall eigentlich.
- 17:09Speaker 0: Ich habe es gerade schon erwähnt Es ist ein schwedisches Verfahren.
- 17:13Speaker 0: Die schwedische Firma Leiko hatte sich entsprechend an die schwedischen Finanzbehörde gewandt und man wollte die umsatzsteuerliche Beurteilung letzten Endes von einem spezifischen Bonusprogramm abgestimmt wissen.
- 17:31Speaker 0: Leiko hatte das System sehr speziell, zumindest aus deutschem Blickwinkel aufgebaut.
- 17:37Speaker 0: Man ist dahin gegangen und hat gesagt man warbt Punkte für entsprechende Einkäufe.
- 17:43Speaker 0: Das kennen wir aus Deutschland auch über die verschiedenen Punktesysteme, die wir hier haben.
- 17:48Speaker 0: Die Besonderheit lag dann aber in dem entschiedenen Fall darin dass man hingegangen ist und gesagt hat diese Punkte kann man nicht einfach dafür nehmen, um wiederum ein anderes Produkt zu kaufen.
- 18:00Speaker 0: Sondern es berechtigte lediglich zum Erhalt einer Zusatzprämie und das auch noch von geringem Wert wenn man einen erneuten Einkauf machte.
- 18:10Speaker 0: Sprich ich habe Einkauf eins da erdiene ich mir meine Punkte und dann überlege ich mir noch Einkauf zwei den ich ganz normal bezahle und durch den Einsatz von Punkten erhalte.
- 18:24Speaker 0: Wichtig in dem entschiedenen Fall war hier, dass also diese Punkte in keinem Fall in irgendein Art und Weise angerechnet werden auf das Entgelt für den neu gekauften Gegenstand.
- 18:35Speaker 0: Das heißt der wurde ganz normal zu hundert Prozent bezahlt.
- 18:40Speaker 0: Ja und so stellt sich jetzt letzten Endes die Frage wo landen wir denn jetzt umsatzsteuerlich hier eigentlich?
- 18:48Speaker 0: Und da hat sich der OGH in dem Verfahren auseinandergesetzt ob denn diese Punkte, die letzten Endes hier von dem Steuerpflichtigen ausgegeben wurden?
- 18:59Speaker 0: Ob das nicht vielleicht Gutscheine im Sinne von Artikel dreißig A der Mörbetssteuersystem-Richtlinie sind.
- 19:06Speaker 0: Und Herr Professor Esmer, was sind denn Gutsscheine in diesem Sinne und was wäre denn die Konsequenz gewesen?
- 19:12Speaker 1: Häufig beschäftigen wir uns mit der Frage, ob ein Mehrzweck oder ein Einzwerk Gutsschein vorliegt.
- 19:18Speaker 1: Hier aber sind wir bei der Vorfrage nämlich haben wir einen Gutschain?
- 19:23Speaker 1: Wenn wir in Artikel thirty A der Mehrwertsteuersystemrichtlinien Absatz eins reinschauen, sehen wir das ein Gutschein zwei Voraussetzungen hat.
- 19:30Speaker 1: Nämlich erstens die Verpflichtung des Lieferanten ihn als vollständiger teilweise Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder einer Bringung von Dienstleistungen anzunehmen und zweitens die hinreichende Identifikation hinsichtlich der zu lieferenden Gegenstände oder zur erbringenden Dienstleistung.
- 19:52Speaker 1: Also diese beiden Voraussetzungen haben wir in der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie.
- 19:56Speaker 1: Der EUGH beschäftigt sich vertieft mit dem Merkmal der Verpflichtung, er macht seine Entscheidung an diesem Merk mal fest, Wie erhört man Sie, dass gerade in der Sachverhaltsschilderung didaktisch ja auch schon uns nahe gebracht haben.
- 20:11Speaker 1: Er weiß darauf hin, das der Kunde einen erneuten Kauf tätigen musste.
- 20:15Speaker 1: Das ist keine einseitige Verpflichtung des Lieferanten gab sondern zunächst mal der Kinde einen neuen Kauf tätig mussten und die Punkte werden nicht auf das M-Geld angerechnet, sondern sie berechtigen nur zu einem Bezug von zusätzlichen Waren von geringem Wert als Prämie bei Abschluss eines erneuten Vertrages.
- 20:34Speaker 1: Es gibt also keine selbständige Einlösung, dementsprechend zu der EEGH in dieser spezifischen Konzentration ist davon auszugehen dass keine Gutschein im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegen.
- 20:47Speaker 1: es ist davon Auszugehen weil natürlich die endgültige Sachverhaltswürdigung dem Mitgliedstaatlichen Gericht obliegt.
- 20:55Speaker 1: Soweit die Entscheidung des OGH ist.
- 20:57Speaker 1: ja schön, dass wir hier auch noch OGH-Entscheidungen haben.
- 21:00Speaker 1: Es geht ja zunehmend wie Umsatzsteuer an das OG übern.
- 21:04Speaker 1: Aber was heißt das denn wiederum für die Praxis?
- 21:08Speaker 0: Zunächst einmal müssen wir nicht befürchten, dass auch dieses Verfahren nochmal erneut verlängert wird, indem der Generalanwalt hier entsprechende Vorgaben macht, wie es eben in unserem Update gesehen hat.
- 21:21Speaker 0: Was bedeutet das für die praxis?
- 21:23Speaker 0: Ich bin der Meinung, dass das ein sehr spezieller Fall war, der hier entschieden worden ist.
- 21:28Speaker 0: Wir haben es jetzt mehrfach dargestellt, dass dieses System was letzten Endes eingeführt wurde von dem schwedischen Unternehmen schon sehr spezifisch war.
- 21:38Speaker 0: Es musste ein neuer Kauf getätigt werden und nur durch den neuen Kauf konnte man eben die Punkte nutzen um zusätzliche Gegenstände zu erwerben.
- 21:48Speaker 0: Das heißt, ich glaube es wird schwierig sein dieses Urteil über den Einzelfall anzuwenden.
- 21:53Speaker 0: Ja das ist für mich so.
- 21:55Speaker 0: in vergleichbaren Rechtspositionen würde man sagen dass das klassische Case Law was wirklich nur auf diesen spezifischen Fall angewendet ist.
- 22:03Speaker 0: Denn in Deutschland die Loyalty Schemes wie auch immer sie sich nennen wollen, die wir in Deutschland haben sehen schon relativ anders aus denn hier haben Sie diese klassischen Bonusprogramme wo eben entweder Punkte oder Klebemarken, oder sonstige Dinge gesammelt werden und dann letzten Endes diese wiederum eingetauscht werden können für den Erhalt eines Gegenstands.
- 22:26Speaker 0: Das heißt gerade diese Bonusprogramme die wir in Deutschland kennen setzen eben nicht den erneuten Kauf voraus sondern es wird lediglich die Prämie erworben.
- 22:37Speaker 0: ob das trotzdem unter die Grundsätze dieses Urteils fallen Das wird die Zeit zeigen, nicht auszuschließen dass da noch entsprechende Ansatzpunkte auch vom Fiskus gewählt werden.
- 22:50Speaker 0: um hier reinzukommen.
- 22:52Speaker 1: Ich glaube wir sehen hier beim OGH ein vorsichtiges Herantasten.
- 22:57Speaker 1: ich glaube der OGH hat jetzt mal genau diesen Fall genau so entschieden.
- 23:01Speaker 1: er hat Anker geworfen für mögliche Distinguishing Punkte in der Zukunft indem er einerseits betont hat die Verpflichtung zum anderen aber auch den geringen Wert der Prämie herausgestellt hat.
- 23:11Speaker 1: All das erlaubt weiteren Entscheidungen dann durch spätere Fälle gebotene Richtungen zu gehen.
- 23:18Speaker 1: Insgesamt, glaube ich, steht der Eugier-H hier vor der Herausforderung dass die Regelungen über die Gutscheine nicht besonders gelungen sind.
- 23:27Speaker 1: Die Mitgliedsstaaten hatten eine heterogene Regelung.
- 23:30Speaker 1: Das war gefährlich.
- 23:31Speaker 1: es hätte einerseits zu Doppelbesteuerungen kommen können andererseits aber auch zur Doppelnicht Besteuerung und da Gutschine ja Inhaltlich überhaupt nicht beschränkt sind, hätte man möglicherweise damit viel gestalten können.
- 23:43Speaker 1: Dementsprechend hat der Unionsgesetzgeber eine Regelung getroffen wie aber in sich nicht stimmig ist.
- 23:51Speaker 1: Passt nicht rechts an Anzahlungen, es fehlen zahlreiche ergänzende Regeln Es gibt Abgrenzung Schwierigkeiten.
- 23:56Speaker 1: Deswegen hat er euch geheizt einen Ansatz gewählt den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen und eine Delegation letztendlich der Sachverhaltswürdigung, die er stark betont an die Mitgliedstaatlichen Gerichte vorzunehmen.
- 24:10Speaker 1: Das ist sozusagen die Ausgangsprämisse.
- 24:11Speaker 1: ich glaube wir sind in der Verdichtung des Case Law zu Prinzipien noch nicht so besonders weit und ich glaube diese Entscheidung stellt auch erstmal nur einen ersten Ansatzpunkt dar.
- 24:22Speaker 1: sie ist natürlich eine klassische Entscheidung mit Generalanwalt und durch den EUGH als solche mit einem gewissen Gewicht ausgestattet aber Sie bringt uns glaube ich nicht die umfassende Klärung des Rechtsgebiet.
- 24:37Speaker 0: Das sehe ich absolut genauso und wir dürfen nicht vergessen, es gibt ja durchaus auch nationale Verfahren, die man beachten sollte.
- 24:44Speaker 0: beim BFH ist momentan das Verfahren fünf R-, zwanzig aus vierundzwanzig anhängig, wo es um die sogenannten Restut haben aufs Prepaid Karten geht.
- 24:55Speaker 0: also Gut haben die letzten Endes von dem Kunden nicht mehr eingesetzt worden sind, weil sie entsprechend verfallen diese Umsatzsteuerlich zu beurteilen.
- 25:06Speaker 0: Das heißt doch am Ende des Tages und ich denke das stimmen wir dazu es bleibt uns nichts anderes übrig als weiterhin die Rechtsprechung hier in diesem Bereich sehr genau zu verfolgen Und natürlich stehen wir Ihnen hier hervorragend mit unserem Podcast zur Verfügung, indem wir diese Themen natürlich immer wieder Aufnahmen nehmen werden und Sie über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich informieren.
- 25:29Speaker 0: Darüber hinaus reicht es aber auch nicht nur die Rechtsprechung zu verfolgen, sondern sie sollten tatsächlich wenn sie Kundenwendungsprogramme haben, diese zumindest mal mit den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH uns ja doch mitgegeben hat – auch wenn's eine Einzelfallentscheidung ist – nochmal überprüfen.
- 25:46Speaker 0: Und Sie sollten letzten Endes dokumentieren, wie ist die Funktionsweise denn Ihres Bonusprogramms?
- 25:52Speaker 0: Um zu schauen kommen sie in irgendeiner Art und Weise.
- 25:55Speaker 0: In Berührung mit den Rechtsgrundsätzen, die uns der EUGH hier beschert hat!
- 26:06Speaker 0: Ja ich glaube das soll auch das Schlusswort letzten Enden gewesen sein.
- 26:13Speaker 0: Wir verabschieden uns heute damit aus unserem frisch serviertes Unser Steuer Podcast.
- 26:19Speaker 0: Vielen Dank, dass Sie dabei waren!
- 26:20Speaker 0: Wir freuen uns über Ihr Interesse und natürlich wenn sie auch die nächste Folge wieder einschalten bis zum nächsten Mal.
- 26:26Speaker 1: Vielen dank und bis zum nächsten mal!